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Kindergeld in der Ausbildung: Alles was Sie darüber wissen müssen

Jedes Jahr werden rund 30 Milliarden Euro an Kindergeld ausgezahlt. Kinder bis zum 18. Lebensjahr erhalten dieses automatisch und haben Anspruch darauf. Doch was ist im Anschluss, wenn das Kind sich noch in Ausbildung befindet oder ein Studium absolviert? Der Anspruch auf Kindergeld besteht theoretisch bis zum Ende des 25. Lebensjahres, wenn ernsthaft eine Ausbildung durchgeführt wird und eine Berufsqualifikation angestrebt wird. Wenn der Azubi seine Lehre abbricht, erlischt der Anspruch auf Kindergeld in der Ausbildung.

FAQ zum Kindergeld in der Ausbildung

Voraussetzungen für Kindergeld in der Ausbildung

Der Kindergeldbezug während der Berufsausbildung wird immer dann gewährt, wenn die Lehre ernsthaft betrieben wird. Seitens der Familienkasse wird hierbei die Ausbildungsdauer überprüft.

Die Ernsthaftigkeit der Berufsausbildung wird in Frage gestellt, wenn die Ausbildungszeit deutlich unter- oder überhalb der Norm im entsprechenden Berufsfeld liegt. Um das Kindergeld in der Ausbildung zu erhalten, benötigt die Familienkasse regelmäßige Leistungsnachweise seitens des Azubi.

Kindergeld in der Ausbildung – die Grundvoraussetzungen

Kindesalter liegt zwischen 18 und 25 Jahren
Die Beantragung muss nach dem 18 Geburtstag erfolgen
Die Ausbildung dient dem Erwerb eines Berufs
Die Durchführung der Ausbildung erfolgt ernsthaft
Es gibt keine Abweichungen von der normalen Ausbildungszeit
Die Familienkasse erhält regelmäßige Leistungsnachweise
Pro Woche werden mindestens 10 Stunden an Ausbildungszeit investiert
Es werden bei einer Zweitausbildung keine negativen Einkünfte erzielt
Informationen an die Kindergeldkasse werden bei Krankheit oder Mutterschaft sofort übermittelt.

Wie hoch ist das Kindergeld in der Ausbildung?

Seit einigen Jahren steigt das Kindergeld stetig an. Stand 2020: Sie erhalten monatlich 204 Euro für das erste und zweite Kind, 210 Euro für das Dritte und 235 Euro ab dem vierten Kind.

Wie lange besteht Anspruch auf Kindergeld in der Ausbildung?

Nach dem erfolgreichen Ende der Ausbildungszeit (Erhalt des Abschlusses)l, endet auch der Bezug von Kindergeld in der Ausbildung. Spätestens aber nach der Vollendung des 25. Lebensjahres ist Schluss, der Kindergeldbezug endet hier unabhängig von der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.

Achtung!

Bricht der Azubi seine Ausbildung ab, muss die Kindergeldkasse sofort darüber informiert werden. Wenn das Kindergeld auch nach dem Abbruch weiter gezahlt wird, muss eventuell eine Rückzahlung der zuviel gezahlten Leistungen erfolgen.

Voraussetzungen von Kindergeldbezug während der Ausbildung

Bei vielen Jugendlichen und jungen Erwachsenen kommt es zu Leerlaufzeiten, beispielsweise nach Abschluss der Schule, bis zum Beginn der Ausbildung. In diesem Fall wird das Kindergeld weitergezahlt, allerdings nur für den Zeitraum von drei Monaten.

Wenn z. B. das Abitur erreicht wurde, erhält das Kind drei Monate lang Zeit, die passende Ausbildung oder ein Studium zu finden. Passiert in diese Richtung nichts, erlischt der Kindergeldbezug automatisch.

Jobsuche bei Anspruch auf Kindergeld

Es gibt einen großen Unterschied zwischen Jobsuche und Ausbildungssuche. Wenn sich ein Kind nachweislich auf der Suche nach einer Ausbildung oder einem Studium befindet erhält es weiterhin bis zum Ende des 25. Lebensjahrs Kindergeld in der Ausbildung. Ist das Kind nur auf Jobsuche werden die Leistungen zur Zeit bis zum 21. Lebensjahr gezahlt.

Beantragung von Kindergeld während der Ausbildung

Mit Beginn des 19. Lebensjahrs und wenn eine Lehrstelle vorhanden ist, muss die Beantragung von Kindergeld seitens der Eltern erfolgen. Dem Antrag auf Kindergeld muss der Immatrikulationsnachweis oder eine Kopie des Ausbildungsvertrags beigelegt werden.

Es ist nicht mehr erforderlich den Antrag persönlich bei der Familienkasse abzuholen, auf der Homepage der Agentur für Arbeit kann dieser runtergeladen werden.

Benötigt werden außerdem folgende Unterlagen:

  • Steueridentifikationsnummer von Eltern und Kind
  • vorherige Kindergeldnummer
  • Bankverbindung
  • Geburtsurkunde des Kindes

Kindergeld in der Ausbildung – was ist bei einer Zweitausbildung?

Sofern die erste Ausbildung abgeschlossen wurde und das Kind damit zur Ausübung des Berufs befähigt, gilt diese als erste Berufsausbildung. Der Kindergeldanspruch muss nicht automatisch erlöschen wenn die Lehre endet. Falls der Azubi sich für eine Zweitausbildung entscheidet wird überprüft, ob schädliche Einkünfte entstehen. Ist das nicht der Fall, wird Kindergeld auch bei der Zweitausbildung gezahlt. Wenn die erste Ausbildung abgebrochen wird, um eine andere zu beginnen, wird Kindergeld in der Ausbildung zunächst für vier Monate weitergezahlt.

Keine weitere Ausbildung – was nun?

Tipp

Wenn nach dem Ende oder Abbruch der ersten Ausbildung kein weiterer Ausbildungsplatz gefunden wird, erhält die beantragende Familie keine weiteren Leistungen.

Kann das Kind hingegen nachweisen, dass es ernsthaft Zeit und Mühe investiert eine Lehrstelle zu finden, bleibt der Anspruch bestehen. Die Ernsthaftigkeit muss nachgewiesen werden, z. B. mit Übersendung von Bewerbungsschreiben. Wenn trotz Bemühungen keine Lehrstelle gefunden wird, zahlt die Familienkasse weiterhin Kindergeld in der Ausbildung auch ohne Platz.

Ist ein Nebenjob beim Kindergeld in der Ausbildung erlaubt?

Wenn der Azubi während seiner Ausbildungszeit einen Nebenjob annimmt, gibt es seit dem Jahr 2012 keine Gehaltsgrenze mehr. Die Familienkasse überprüft lediglich das Vorhandensein von schädlichen Einkünften.

Also solche gelten:

  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • mehr als 20 Stunden nicht selbstständige Arbeit pro Woche
  • Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft

Ein Nebenjob auf 450 Euro Basis gilt nicht als schädliches Einkommen für einen Azubi. Es gibt auch weitere Einkunftsarten die zwar bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden, aber das Kindergeld in der Ausbildung nicht gefährden.

Hierzu gehören:

  • Ansammlung von Kapitalvermögen
  • Verdienst durch ein Au Pair Verhältnis
  • Einkommen aus Vermietung oder Verpachtung

Gibt es Alternativen statt Kindergeld in der Ausbildung?

Info Box

Wenn die Grundvoraussetzungen für Kindergeld in der Ausbildung nicht erfüllt werden, müssen andere Alternativen der Ausbildungsfinanzierung für den Azubi gesucht werden. Hierzu gehört beispielsweise ein Kredit anstelle von Kindergeld in der Ausbildung.

Besonders weil es Kredite mit kurzen Laufzeiten und niedrigen Zinssätzen gibt, kann mit diesen Alternativen schnell und unbürokratisch geholfen werden. Das Kindergeld in der Ausbildung gilt ebenso wie Bafög im Studium nicht als Einkommen im klassischen Sinne, so dass dieses bei Antragstellung für einen Kredit nicht berücksichtigt wird.

Das Ausbildungsgehalt jedoch wird berücksichtigt und ist bei entsprechender Höhe die Basis für die Kreditvergabe. Es besteht auch die Möglichkeit einen Mitantragsteller zu nennen, der über ein geregeltes Einkommen verfügt und in einem nicht gekündigten Arbeitsverhältnis steht. Wenn es dem Azubi nicht gelingt die Kreditsumme zurückzuzahlen, wird die Tilgung vom Mitantragsteller vorgenommen.

Muss Kindergeld in der Ausbildung in der Einkommensteuererklärung genannt werden?

Das Kindergeld in der Ausbildung wird an die Eltern des Azubi gezahlt. Die Steuer wird daher nicht beeinflusst. Die meisten Azubi haben nur ein äußerst geringes Einkommen. Damit der Bezug von Kindergeld in der Ausbildung nicht gefährdet wird, arbeiten sie maximal 20 Stunden pro Woche. Durch den geringen Ausbildungslohn wird die Steuer noch mehr gemindert.

Jugendliche und junge Erwachsene in der Lehre müssen aber trotzdem regelmäßig ihre Einkommensteuererklärung abgeben. Wenn die vorhanden Werbungskosten höher sind als die Einnahmen, wird eine Verlustfeststellung gemacht. Die Betroffenen erhalten dann mit Glück eine Rückzahlung vom Finanzamt. So erweist sich die Einkommensteuererklärung für den Azubi meist als sinnvolle Arbeit.

Wichtige Hinweise zum Kindergeld in der Berufsausbildung

Bis der 18. Geburtstag eines Kindes gefeiert wird, bekommen die Eltern automatisch Kindergeld, erst danach drohen Unstimmigkeiten. Ab dem 19. Lebensjahr kann Kindergeld an den Azubi gezahlt werden, wenn ein neuer Antrag gestellt wurde.

Es ist sehr wichtig, dass keinerlei falsche Angaben gemacht werden und alle notwendigen Dokumente eingereicht werden. Stellen die Familienkassen Unstimmigkeiten fest, kann es zu einer Rückzahlung kommen. Zur Rückzahlung wird der Kindergeldempfänger, also in den meisten Fällen die Mutter des Kindes, verpflichtet.

Timo Schmidt

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