Verletztengeld – wer bekommt es? Und was ist der Unterschied zum Arbeitsunfall mit Lohnfortzahlung? Diese Fragen stellen sich nach einem Unfall. Eigentlich ist gesetzlich alles geregelt, dennoch kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten.
Auch bei der Beantragung lauern zahlreiche Fallstricke. Mit etwas Grundwissen kann man sie umgehen: Erfahren Sie hier alles Wichtige zu Höhe und Voraussetzungen für das Verletztengeld!
Maßgeblich für Fragen zum Verletztengeld sind die §§ 45 ff. des SGB VII. Leider missverstehen viele Menschen den Unterschied zur Arbeitsunfall-Lohnfortzahlung. Deshalb zunächst eine Begriffsklärung:
Direkt nach dem Unfall greift erst einmal die Lohnfortzahlung der Krankenkasse. Sie wird allerdings nur sechs Wochen gezahlt. Im Anschluss an die Lohnfortzahlung der Krankenkasse erhalten Sie Verletztengeld, und zwar unabhängig davon, wer an dem Unfall schuld war.
Erhalten Sie also nach einem Arbeitsunfall Lohnfortzahlung, dann erhalten Sie Krankengeld. Verletztengeld ist somit etwas anderes!
Letzteres gibt immer wieder Anlass zum Streit. Denn als Wegunfall gilt nur, was auf direktem Weg von oder zur Arbeit geschieht. Was aber ist das? Zählt der kurze Abstecher in den Tabakladen dazu? Das sieht der Gesetzgeber sehr streng.
Ein Umweg, etwa beim Einkaufen oder beim Gang zu einer Behörde, ist nicht erlaubt. Denn dann handelt es sich nicht mehr um den direkten Weg! Darüber hinaus ist der Bezug von Unfallgeld an weitere Voraussetzungen Ihrerseits geknüpft.
Schon hier wird deutlich, dass eine ganze Reihe an Voraussetzungen nötig ist, um Verletztengeld zu bekommen. Es ist also ein wenig komplizierter als bei der Lohnfortzahlung der Krankenkasse. Fehlt auch nur einer dieser Voraussetzungen, ist der Bezug des Unfallgeldes gefährdet.
Verletztengeld bekommen Sie zum Beispiel nicht automatisch, anders als nach dem Arbeitsunfall die Lohnfortzahlung. Eine weitere Personengruppe, die Selbstständigen, ist zudem nicht automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung. Wer sich dann nicht zusätzlich versichert, fällt aus dem Bezug heraus!
Bevor es an die Berechnung geht, muss der Durchgangsarzt Ihnen ein Attest ausstellen. Anders als bei der Lohnfortzahlung der Krankenkasse trägt nämlich die gesetzliche Unfallversicherung Ihre die Behandlungskosten. Sie sind sogar dazu verpflichtet, nach einem Unfall den sogenannten Durchgangsarzt aufzusuchen. Häufig abgekürzt: D-Arzt.
Der Durchgangsarzt besitzt eine Zulassung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Er ist darüber hinaus immer auch Facharzt für eine der beiden folgenden Fachrichtungen:
Darüber hinaus begutachtet Sie der D-Arzt ebenfalls, wenn Sie weitere Hilfs- oder Heilmittel benötigen.
Ihr Arbeitgeber ist es auch, der den Unfall meldet. Während nach einem Arbeitsunfall Ihre Lohnfortzahlung die Krankenkasse regelt, übernimmt bei Verletztengeld die gesetzliche Unfallversicherung.
Sie schickt Ihnen einen Fragebogen zu, in den Sie alles rund um den Unfall eintragen. Zusätzlich legen Sie die ärztliche Bescheinigung vom Durchgangsarzt bei. Dies lassen Sie der Unfallversicherung zukommen, woraufhin weiter über Ihr Verletztengeld entschieden wird.
Während die Lohnfortzahlung der Krankenkasse nur 70 % vom Bruttolohn beträgt, gibt es bei Verletztengeld mehr: ganze 80 % vom Brutto. Zwar schmälern Abzüge das wieder, die gibt es aber auch beim Krankengeld. Als Faustregel gilt: Ihr Brutto-Verletztengeld ist die Summe vor Abzug der halben Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung. Die andere Hälfte zahlt Ihre Berufsgenossenschaft.
Weitere Faustregel: Das Verletztengeld ist nie höher als Ihr vorheriges Nettoarbeitsentgelt. Niedriger kann es aber schon sein. Der Arbeitgeber ist dann nicht verpflichtet, die Differenz zu begleichen – auch dann nicht, wenn er oder ein Kollege den Unfall verschuldet hat.
Die Dauer der Zahlung ist begrenzt auf maximal 78 Wochen, also 546 Tage. Sind Sie innerhalb dieser Zeit nicht wieder arbeitsfähig, passiert Folgendes: Nach einem weiteren ärztlichen Gutachten wird Ihnen die Antragstellung auf Rente einen Ausweg bieten.
Hierbei kann es um volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente gehen – je nach Fall. Eingestellt wird die Zahlung natürlich auch dann, wenn Sie wieder arbeitsfähig sind. Lassen Sie sich bei Bedarf beraten: Ansprechpartner ist Ihre Berufsgenossenschaft.
Wer ALG I erhält und etwa während des Besuches einer Maßnahme verunfallte, bekommt ebenfalls Verletztengeld. Das richtet sich nach der Höhe des Krankengeldes, welches Ihnen nach § 47b SGB V zukommt. Hier ändert sich also von der Höhe her nichts nach der Arbeitsunfall-Lohnfortzahlung. Bei ALG II entspricht die Höhe des Verletztengeldes der von ALG II.
Oft ist ein Verletztengeldrechner hilfreich. Den finden Sie online auf verschiedenen Webseiten. Geben Sie Ihren Bruttolohn, den Nettolohn und das Weihnachtsgeld ein. Anschließend berechnet er Ihr Verletztengeld. Dieses zeigt er sowohl monatlich an als auch pro Tag.
Hinzu kommen weitere nützliche Angaben: Sie erfahren, wie hoch bei Ihnen die Lücke zwischen Nettogehalt und Verletztengeld sein wird. Auch Angaben zu den abfließenden Sozialabgaben finden Sie dort.
Bei Kindern unter zwölf, die Opfer eines Unfalls wurden, erhalten die Erziehungsberechtigten das Verletztengeld. Wenn Betreuung nötig ist, bleibt ein Elternteil zu Hause und kümmert sich um das Kind. Voraussetzung ist ein Unfall, der dem eines Arbeitsunfalls gleichkommt, also in Schule oder Kindergarten oder auf dem Weg. Alle Kinder unterliegen beim Besuch der Einrichtung ebenfalls der gesetzlichen Unfallversicherung.
Kommt es zu Problemen bei der Zahlung, wird es oft knapp. Dann kann ein Ratenkredit helfen. Kleinkredite haben sich als rasche und unbürokratische Hilfe bewährt. Oftmals reichen schon wenige hundert Euro zum Überbrücken finanzieller Engpässe. Sie greifen dann, wenn die Arbeitsunfall Lohnfortzahlung endet, ohne dass Verletztengeld gezahlt wird. Auch dann, wenn der Schadenersatzprozess noch anhängig ist, kann ein Kredit aushelfen.
Verletztengeld können Sie in Höhe und Dauer kaum beeinflussen, denn die Berechnung erfolgt auf gesetzlicher Grundlage. Sie bekommen hier sogar mehr als bei der Lohnfortzahlung der Krankenkasse. Zu Schwierigkeiten kommt es aber immer wieder: Nicht nur aufgrund von Streitigkeiten um den Wegeunfall.
Auch Menschen, die nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind, haben keinen Anspruch auf Verletztengeld. Deshalb sollten sich vor allem Freiberufler und Selbstständige rechtzeitig über eine Zusatzversicherung informieren. Sonst stellt sich ganz rasch die Frage: Arbeitsunfall, wer zahlt?
Normale Angestellte hingegen können nach dem Unfall bis zu 78 Wochen Verletztengeld beziehen. Die Zahlung erübrigt sich erst, wenn die Arbeit wieder aufgenommen wird. Ist das überhaupt nicht absehbar, sollte eine Rente mit voller oder teilweiser Erwerbsminderung in Betracht gezogen werden.
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