wohngeld
Die Mieten werden in Deutschland immer teurer. In vielen Ballungszentren können sich immer mehr Menschen die Miete nicht mehr leisten oder aber sie wenden fast die Hälfte ihres Einkommens für die Miete auf. Mit den höheren Mieten steigt auch die Anzahl der Menschen, die einen Anspruch auf Wohngeld haben. Denn der Mietzuschuss vom Staat ist nicht an andere Leistungen gebunden.
Grundsätzlich kann jeder einen Antrag auf Wohnungsbeihilfe stellen, sofern er nicht genügend verdient, um seine Miete zu bezahlen bzw. den Lebensunterhalt zu bestreiten. Finden Sie heraus, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und lesen Sie, welche Voraussetzungen Sie für einen Antrag auf Wohnzuschuss erfüllen müssen.
Um einen Antrag auf Wohngeld zu stellen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Diese Voraussetzungen sind im Wohngeldgesetz WoGG sowie im Sozialgesetzbuch SGB geregelt.
Grundsätzlich hat jeder Bürger mit geringem Gesamteinkommen in Deutschland einen Rechtsanspruch auf einen Wohnzuschuss. Werden die Einkommensgrenzen unterschritten, muss das Geld gewährt werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Bürger die Wohnung gemietet hat oder selbst besitzt.
Wohngeld kann also für Mietwohnungen ebenso beantragt werden wie für Eigentumswohnungen. Den Wohnzuschuss gibt es für jede Art der Wohnung, egal ob es sich um eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, um ein Haus oder um ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft handelt.
Die Bezeichnungen unterscheiden sich jedoch. Das Wohngeld für Mietwohnungen nennt sich Mietzuschuss, das Geld für Eigentümer wird als Lastenzuschuss bezeichnet.
Ob Lastenzuschuss oder Mietzuschuss gezahlt werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Beim Antrag ist dies zu berücksichtigen, es werden also verschiedene Anträge für Lastenzuschuss und Mietzuschuss gestellt.
Ein Antrag auf Mietzuschuss kann von folgenden Personen gestellt werden:
Grundsätzlich können auch Menschen einen Lastenzuschuss beantragen, die über Eigentum verfügen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Person in ihrem Eigentum selbst wohnt und die Kosten für die Wohnung trägt.
Tipp: Stellen Sie immer einen Wohngeld Antrag
Sie sind sich nicht sicher, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben? Sie wissen nicht, ob in Ihrer persönlichen Situation ein Lastenzuschuss oder ein Mietzuschuss gewährt werden könnte? Stellen Sie auf jeden Fall einen Wohnzuschuss Antrag, er ist völlig unverbindlich und kostenfrei.
Lassen Sie die Wohngeldstelle feststellen, ob ein Anspruch besteht oder nicht. Die Wohngeldstelle wird jeden Einzelfall genau prüfen und Ihnen mitteilen, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Wohnzuschuss zusteht.
Das Wohngeld wird anhand der Höhe der Miete oder finanziellen Belastung, des Einkommens und weiterer Faktoren im Bezugszeitraum berechnet. Der wichtigste Faktor ist die Höhe der Miete bzw. finanziellen Belastung beim Eigenheim. Aus diesem Grund haben auch immer mehr Menschen in Deutschland Anrecht auf Wohngeld, weil die Mieten in Ballungsgebieten steigen.
Die Höhe des Einkommens spielt verständlich ebenso eine Rolle, das Gesamteinkommen darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.
Empfänger von Transferleistungen wie dem Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) oder dem Sozialgeld nach SGB II haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Förderung durch Wohngeldgeld. Denn bei ihnen wird die Wohnung bereits über die Transferleistungen bezahlt.
Werden die Transferleistungen jedoch ausschließlich als Darlehen erbracht oder wurden sie sogar abgelehnt bzw. entzogen, beispielsweise aufgrund von Sanktionsmaßnahmen, gilt diese Regel nicht. In diesem Fall kann ein Wohnzuschuss beantragt werden.
Menschen die folgende Transferleistungen oder Sozial Leistungen beziehen:
Zusammenfassend: Wer bereits eine andere Förderung in Form von Transferleistung oder Sozial Leistungen erhält, über die die Wohnung finanziert wird, erhält grundsätzlich kein Wohngeld.
Kann ich also selbst entscheiden, ob ich lieber Wohngeld oder andere Transferleistung beantragen möchte? Theoretisch können Sie selbst wählen, ob Sie beispielsweise auf andere Transferleistungen wie Hartz IV verzichten und stattdessen Wohngeld beantragen. In der Praxis besteht dieses Wahlrecht jedoch nur eingeschränkt, denn das eigene Einkommen muss ausreichen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, damit Wohngeld bezahlt werden kann.
Der also so wenig verdient, dass er seinen Lebensunterhalt nicht selbstständig zahlen kann (die Höhe des Mindesteinkommens hängt von verschiedenen Faktoren ab), muss mit einem negativen Bescheid über das Wohngeld rechnen. In diesem Fall muss der Antragsteller andere Transfer Leistungen beantragen, um die eigene Bedürftigkeit und die der Haushaltsmitglieder abzudecken.
Ein Konflikt zwischen weiteren Transferleistungen und Wohngeld gibt es in der Praxis häufiger. Denn um beispielsweise ALG 2 zu beantragen, muss ein Wiedereingliederungsvertrag mit dem Jobcenter unterschrieben werden. Dies steht im Widerspruch zum Lebensmodell vieler Menschen, beispielsweise bei selbstständigen Unternehmensgründern, die vorübergehend zu wenig verdienen, um einen Anspruch auf Wohngeld zu erhalten.
Wenn der Wohngeld Antrag abgelehnt wird, weil Sie zu wenig verdienen und Sie aber aus verschiedensten Gründen kein Interesse daran haben, ALG 2 oder andere Transferleistungen zu beantragen, sollten Sie sich gründlich beraten lassen. Denn häufig gibt es eine Lösung, an die der Antragsteller selbst nicht gedacht hat.
Möglicherweise stehen Einkommensquellen zur Verfügung, die beim Antrag nicht angegeben wurden wie beispielsweise die temporäre finanzielle Unterstützung durch die Eltern bei Studenten, Sach Leistungen oder Geschenke aus der Verwandtschaft oder aber die Unterstützung durch den Partner oder andere Haushaltsmitglieder.
Während Bezieher von ALG 2 kein Wohngeld beantragen können, besteht diese Möglichkeit für Bezieher von Arbeitslosengeld 1 durchaus. ALG 1 ist keine Transferleistung, sondern eine Versicherungsleistung. Wer ALG 1 bezieht, sollte also einen Wohngeld Antrag stellen.
Studenten, Schüler und Auszubildende können unter bestimmten Umständen auch Wohngeld während der Ausbildung erhalten. Erhalten sie jedoch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe, ist dies nicht möglich, da in dieser Förderung bereits ein Betrag zur Deckung des Wohnbedarfes enthalten ist.
Es gibt jedoch Konstellationen in der Ausbildung, bei denen Studenten kein BAföG erhalten, beispielsweise weil es sich um ein Zweitstudium handelt. In diesem Fall kann natürlich auch von einem Studenten Wohngeld beantragt werden.
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